Über den verfassungsrechtlichen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen im demokratischen Rechtsstaat
Wir freuen uns, heute Prof. Dr. Roland Rosenow bei uns begrüßen zu dürfen. Er ist Professor für Recht der Sozialen Sicherung an der Katholischen Hochschule Freiburg und vielen von Ihnen bereits aus seiner früheren Tätigkeit als akademischer Mitarbeiter bekannt.
Zuvor war er u. a. bei der Diakonie Deutschland und dem Deutschen Caritasverband im Sozial- und Migrationsrecht tätig. Sein Werdegang verbindet Praxis und Wissenschaft und prägt seine Arbeit besonders in den Bereichen Existenzsicherung und Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen.
In seiner Antrittsvorlesung „Not kennt kein Gebot. Überlegungen zum Anspruch auf existenzsichernde Leistungen“ ging er der Frage nach, ob und warum ein demokratischer Rechtsstaat Menschen in Armut einen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen gewähren muss. Dabei beleuchtete er die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und stellte Bezüge zu rechts- und demokratietheoretischen Überlegungen her.
Sie haben in Kanzleien, bei Wohlfahrtsverbänden und in der Lehre gearbeitet – welche dieser Stationen hat Sie am meisten geprägt, und gibt es eine Erfahrung, die Ihre Sicht auf das Sozialrecht nachhaltig verändert hat?
Zunächst möchte ich sagen, dass ich sehr viel dadurch gelernt habe, dass ich das Recht, insbesondere das Sozialrecht, aus sehr unterschiedlichen Perspektiven betrachten musste. Besonders lehrreich war es, im Rahmen der Lobby-Arbeit bei Spitzenverbänden der Wohlfahrtspflege aus der Perspektive der Rechtssetzung auf Gesetze zu blicken, nachdem ich mich mehr als 15 Jahre lang ausschließlich mit dem geltenden Recht befasst hatte. Das war gar nicht so einfach.
Doch tatsächlich kann ich eine Erfahrung beschreiben, die mich in besonderer Weise geprägt hat. Für Menschen, die sich in sehr prekären Lebenslagen befinden, ist das Recht oft etwas, das sich außerhalb ihrer Sphäre befindet. Wenn jemand an ihre Seite gestellt wird (wie ein rechtlicher Betreuer), der sie nicht nur abstrakt, sondern auch performativ als Subjekt von Rechten anerkennt (nämlich indem er um diese Rechte kämpft), entfaltet dies allein – unabhängig vom Erfolg des Kampfs um das Recht! – eine erstaunliche Wirkung, die ich als eine rehabilitative beschreiben würde. Menschen in sehr schwierigen Situationen, die vielleicht „dem Staat gekündigt“ haben, wie eine Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II das einmal formulierte, erleben sich selbst möglicherweise als Rechtssubjekt, wieder oder gar erstmals. Dies kann weitreichende Perspektiven eröffnen, nicht nur für die Betroffenen selbst, auch für eine Gesellschaft insgesamt.
Was hat Sie persönlich dazu bewegt, sich auf die Gebiete des Rechts der Existenzsicherung und des Rechts Teilhabeleistungen zu spezialisieren – gab es ein Schlüsselerlebnis, das Ihre Forschung und Lehre inspiriert hat?
Ich könnte einfach sagen: Nun, es hat sich so ergeben. Im Grunde aber denke ich, dass die Motive für den Weg, den man schließlich geht, oft tiefer liegen, als man selbst annehmen mag – soweit man überhaupt selbst entscheidet, wohin man geht. Von daher ist das eine schwierige Frage. Sehr lange habe ich die Interessen von Menschen vertreten, die sich in extrem prekären Lebenslagen befanden. Dabei habe ich das immense Potential für Integration und Rehabilitation in einem sehr umfassenden Sinn entdeckt, das das Recht hat. Das gilt nicht nur für das Sozialrecht, sondern z.B. auch für das Betreuungsrecht, mit dem ich mich, auch wissenschaftlich, beschäftigt habe. Zugleich habe ich die Erfahrung gemacht, dass die Inanspruchnahme von Rechten durch benachteiligte und ausgegrenzte Menschen auf erhebliche Widerstände stößt. Es ist mitunter, als gelte es als ungehörig, wenn Menschen, die sich in einer Lage umfassender Deprivation befinden, sich auf ihre Rechte berufen – ich möchte sagen: „als gehörten sie dazu“. Die Verletzung, die in dieser Art von Zurückweisung durch Institutionen wie Behörden oder Gerichten liegt, habe ich sehr persönlich genommen, wofür es zweifelsohne biografische Gründe gibt, die eine starke Identifikation mit exkludierten Menschen bewirkten und bis heute bewirken (und mit denen ich mich auseinandersetzen musste). Nicht nur die Klienten, für die ich gearbeitet habe, sondern auch ich wurde verletzt – aber auch herausgefordert. Ich habe sozusagen den Fehdehandschuh aufgenommen und die juristischen Konstruktionen, die sich gegen Menschen in prekären Lebenslagen richten, immer gründlicheren Prüfungen unterzogen, wodurch ich, im Grunde ungeplant, zum Juristen wurde. Meine Dissertation zum Beispiel ist letztlich eine Reaktion auf zwei Urteile des Bundessozialgerichtes vom 6.12.2018 (B 8 SO 9/18 R und B 8 SO 11/18 R).
Sie haben Projekte für Langzeitarbeitslose entwickelt und gleichzeitig gelehrt – wie beeinflussen solche praktischen Erfahrungen Ihre Arbeit in Forschung und Lehre?
Diese Frage kann ich vielleicht am besten beantworten, indem ich versuche, die für mich vielleicht wichtigste Erkenntnis aus der dreijährigen Arbeit an meiner Kommentierung des Rechts der Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2) zu beschreiben: Die Ergebnisse, zu denen man in der Rechtswissenschaft kommt, hängen viel weniger, als ich bis dahin geglaubt hatte, davon ab, welche Meinungen man vertritt. Stattdessen kommt es viel mehr, als ich mir klar gewesen war, darauf an, welche Fragen man stellt. Das gilt jedenfalls dann, wenn man versucht, einigermaßen gewissenhaft zu arbeiten, sich also um methodische Strenge bemüht und versucht, sich so etwas wie einer Disziplin der Lauterkeit zu unterwerfen. (Rechtswissenschaft ist eine Textwissenschaft – anders geht es eben nicht.)
Die spannende Frage ist also: Welche Fragen stelle ich dem Gesetz? Hier kommt die praktische Erfahrung zum Tragen. Denn dies hängt davon, aus welcher Perspektive ich meine Fragen stelle. Ich habe 18 Jahre lang in unterschiedlichen Rollen daran gearbeitet, die Interessen von Menschen mit Behinderungen und von Menschen in Armutslagen vor Gericht zu vertreten. Aus dieser Perspektive ergeben sich ganz andere Fragen als zum Beispiel aus der Perspektive eines Gerichtes, einer Behörde, eines Leistungserbringers oder eine Wohlfahrtsverbandes. Diese Fragen führen zu neuen Antworten. Ich bin überzeugt, dass die Antworten, die sich aus Fragen an das Recht ergeben, die sich aus der Perspektive von Menschen in prekären Lebenslagen stellen, für eine Rechtswissenschaft, die dem demokratischen Rechtsstaat verpflichtet ist, einen großen Gewinn bedeuten.
Wenn Sie einen gesellschaftlichen Missstand im Bereich der sozialen Sicherung sofort ändern könnten, welcher wäre das, und wie könnte die Forschung dazu beitragen?
Soziale Rechte brauchen – wie alle Rechte – so etwas wie ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz, um zu „funktionieren“. Wenn sie das nicht tun, dann werden sie den Berechtigten gegen das geltende Recht vorenthalten. Ein bedrückendes Beispiel dafür ist das neue Recht der Eingliederungshilfe (Bundesteilhabegesetz).
Wenn die Betroffenen sich zur Wehr setzen und damit Erfolg haben, wird ein Gesetz, dem es an Akzeptanz fehlt, eben geändert. Die aktuelle Reform des Bürgergeldes ist ein anschauliches Beispiel dafür.
Dieses Mindestmaß an Akzeptanz wird, jedenfalls nehme ich das so wahr, weder im Bereich der wirtschaftlichen Existenzsicherung (SGB II und SGB XII) noch im Bereich der Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen (SGB IX) erreicht. Ein zentraler Grund dafür liegt in meinen Augen in den vollkommen wirklichkeitsvergessenen kulturellen Repräsentationen der Gruppen der Berechtigten. Anders gesagt: Eine große Mehrheit der Gesellschaft nimmt Menschen in Armutslagen und Menschen mit Behinderungen nicht im Ansatz wahr, ersetzt diese großen blinden Flecke aber durch Projektionen, die meistens nicht nur falsch, sondern auch in hohem Maß diskriminierend sind. Wissenschaft kann erheblich dazu beitragen, diese Gruppen sichtbar zu machen und auf diese Weise die kulturellen Repräsentationen benachteiligter Gruppen – sagen wir mal: in Richtung Wirklichkeit zu manövrieren.