Nahaufnahme einer Studierenden auf der Wiwillibrücke in Freiburg

Studienbeiträge, Gebühren & Rückmeldung

Was Sie zu Ihrer Rückmeldung wissen müssen

Was bedeutet Rückmeldung?

Mit der Rückmeldung bestätigen Studierende, dass sie im nächsten Semester weiterstudieren möchten.

Welche Rückmeldegebühr muss ich bezahlen?

Die Rückmeldegebühr beinhaltet gemäß des geltenden Gebühren- und Beitragsverzeichnisses eine Semestergebühr (Verwaltungsgebühr, Beitrag für das Studierendenwerk und das Semesterticket) sowie einen Studienbeitrag. Dem folgenden Dokument können die aktuellen Zahlbeträge für die Rückmeldung in die verschiedenen Studiengänge entnommen werden.

Wie kann ich mich zurückmelden?

Die Rückmeldung erfolgt, indem Studierende die geforderte Rückmeldegebühr per Banküberweisung begleichen. Die Studierenden sind erst zurückgemeldet, wenn die Beträge vollständig auf dem Konto der Hochschule eingegangen sind. Anschließend können sie sich im Campusmanagementsystem ihre Immatrikulationsbescheinigung herunterladen.

Wann muss ich mich zurückmelden?

Die Fristen für die Rückmeldung sind für das Sommersemester immer der 31.01. und für das Wintersemester immer der 31.07. Die Studierenden erhalten außerdem zum gegebenen Zeitpunkt eine E-Mail mit der Aufforderung sich zurückzumelden.

Was passiert, wenn ich mich nicht zurückmelde?

Nach  den §§ 9 und 10 der Immatrikulationsordnung der Katholischen Hochschule Freiburg in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Ziffer 8 und § 62 Abs. 2 Ziffer 4 Landeshochschulgesetz (LHG) vom 1. Januar 2005, erfolgt im Fall einer nicht rechtzeitig erfolgten Rückmeldung die Exmatrikulation.

Muss ich sonst noch etwas beachten?

Sobald die Rückmeldung erfolgt ist, muss noch der Studierendenausweis validiert werden. Dies erfolgt an den Validierungsgeräten der Hochschule.

Häufige Fragen zur Rückmeldung (FAQ)

Antworten zu den häufigsten Anliegen rund um Studienbeiträge und Rückmeldegebühr finden Sie im Folgenden.

In welchen Fällen ist eine Befreiung vom Studienbeitrag möglich?

Auf Antrag können Studierende gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 der Ordnung zur Erhebung von Studienbeiträgen der KH Freiburg in folgenden Fällen vom Studienbeitrag befreit werden,

  • wenn sie zwei Geschwister haben, die zur gleichen Zeit kostenpflichtig an einer Hochschule studieren oder je mindestens sechs Semester lang kostenpflichtig an einer Hochschule studiert haben;
  • bei Erziehung eines Kindes gemäß § 32 Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes (ESTG), für das zu Beginn des jeweiligen Semesters Kindergeld gemäß § 62 ESTG bezogen wird;
  • bei Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX oder chronischer Erkrankung mit studienerschwerenden Auswirkungen;
  • die sich während des betreffenden Semesters im Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz befinden;
  • wenn sie Angehörige als Pflegeperson gemäß § 19 SGB XI pflegen.

Welche Rückmeldegebühr muss ich bei einem Praxissemester bezahlen?

Bei einem Praxissemester reduziert sich bei vielen Studiengängen die Rückmeldegebühr. Dem folgenden Dokument können die aktuellen Zahlbeträge für die Rückmeldung bei einem Praxissemester in die verschiedenen Studiengänge entnommen werden.

https://www.kh-freiburg.de/pdf/de/studium/studienorganisation/studienbeitraege/rueckmeldung-zahlbetraege.pdf

Welche Rückmeldegebühr muss ich bei einem Auslandssemester bezahlen?

Studierende, die ein Studiensemester im Ausland verbringen, müssen für dieses Semester keine Studienbeiträge entrichten. Die Rückmeldegebühr reduziert sich somit um den Studienbeitrag in Höhe von EUR 280,00.

Welche Rückmeldegebühr muss ich bezahlen, wenn ich die Thesis in diesem Semester abgebe und das Kolloquium aber erst im Folgesemester absolviere?

Jede*r Studierende, die*der eine Prüfungsleistung zu erbringen hat, muss immatrikuliert sein. Dies bedeutet, dass sich auch diejenigen Studierenden ordnungsgemäß zurückmelden müssen, die das Kolloquium nach Abgabe der Abschlussarbeit im darauf folgenden Semester zu erbringen haben. Die Rückmeldegebühr beinhaltet gemäß des geltenden Gebühren- und Beitragsverzeichnisses eine Semestergebühr (Verwaltungsgebühr, Beitrag für das Studierendenwerk und das Semesterticket) sowie einen Studienbeitrag.

Gemäß § 62 Abs. 2 Ziffer 1 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG) erfolgt die Exmatrikulation von Amts wegen, wenn das Abschlusszeugnis ausgehändigt worden ist. Studierenden, die ausschließlich das Kolloquium im Folgesemester absolvieren und dies erfolgreich bestehen, wird der eingezahlte Studienbeitrag (280 EUR) rückerstattet. Bei teilnehmer*innenfinanzierten Studiengängen (Masterstudiengänge) werden keine Studienbeiträge erstattet.

Studierende, die das Kolloquium nicht bestehen oder außer diesem noch weitere Prüfungsleistungen erbringen müssen, erhalten keine Studienbeiträge erstattet.

Wenn das Kolloquium die letzte ausstehende Prüfungsleistung und die Höchststudiendauer erreicht ist, muss kein Antrag auf Überschreiten der Höchststudiendauer an den Prüfungsausschuss gestellt werden, sofern das Kolloquium vor der Vorlesungszeit stattfindet und erfolgreich absolviert wird.

Hochschulöffentliche Bekanntmachung – Regelungen Kolloquium

Sollten Sie Ihr Studium noch im laufenden Semester beenden, müssen Sie keine Rückmeldegebühr für das nächste Semester bezahlen. Das Sommersemester endet am 31.08. und das Wintersemester am 28.02.

Sie haben Fragen dazu? Sprechen Sie uns an!

Semestergebühren & Studienbeiträge