Studienbeiträge: Erläuterungen, Rechtsgrundlagen und Ausnahmeregelungen
Wer zahlt Studienbeiträge?
Seit dem Sommersemester 2007 werden für alle Erstimmatrikulierten der grundständigen Bachelor- und konsekutiven Masterstudiengänge Studienbeiträge in Höhe von 500 EUR0 pro Semester erhoben.
Dies gilt nicht für teilnehmerfinanzierte Studiengänge.
Wo ist die Erhebung von Studienbeiträgen geregelt?
In der » Ordnung zur Erhebung von Studienbeiträgen
Sozialverträglichkeit steht im Vordergrund
Die aktuelle "Geschwisterregelung" der Landesregierung Baden-Württemberg stößt sowohl bei Studierenden wie auch bei den Hochschulleitungen des Landes auf starke Kritik. Der Vorstand der KH Freiburg und die Vertreter der Gesellschafterversammlung sind in regelmäßigen Gesprächen mit den VertreterInnen der Studierenden übereingekommen, die staatliche Geschwisterregelung nicht zu übernehmen, sondern eigenständige Regelungen zu treffen, die insbesondere dem Kriterium der Sozialverträglichkeit verpflichtet sind und nachweisbare, individuelle Nachteile im Sinne einer Bildungsbeteiligungsgerechtigkeit ausgleichen wollen.
Befreiungstatbestände erheblich erweitert und Verhinderung von Doppelverschuldung
Die überarbeitete und ergänzte Regelung, die zum 01.09.09 in Kraft gesetzt wurde, erweitert die Befreiungstatbestände erheblich und verhindert insbesondere eine Doppelverschuldung durch Studienbeiträge bei BAFöG-Förderung. Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit zur Gewährung von zinslosen Darlehen in bestimmten sozialen Situationen auch weiterhin bestehen.
Studienbeiträge: Regelungen im Detail
Wie werden die Studienbeiträge verwendet? „Die Studienbeiträge dienen ausschließlich der Erfüllung der verfassungsgemäßen Aufgaben der KH Freiburg", so § 2 der Ordnung zur Erhebung der Studienbeiträge. Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen gehen an der KH Freiburg in den Gesamthaushalt ein und tragen so zur Finanzierung sämtlicher Ausgaben der Hochschule bei.
Die KH Freiburg als Hochschule in kirchlicher Trägerschaft unterliegt nicht den staatlichen Vorgaben hinsichtlich Organisation und Studienbeiträgen. An den staatlichen Hochschulen Baden-Württembergs müssen die eingenommenen Gebühren zweckgebunden für die Lehre ausgegeben werden.
Gibt es Ausnahmen/Befreiungen?
Ja. Hierauf besteht ein Rechtsanspruch.
Auf Antrag sind Studierende von der Beitragspflicht zu befreien,
(a) wenn sie zwei Geschwister haben, die zur gleichen Zeit kostenpflichtig an einer Hochschule studieren oder je mindestens sechs Semester lang kostenpflichtig an einer Hochschule studiert haben;
(b) bei Erziehung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes (ESTG), für das zu Beginn des jeweiligen Semesters Kindergeld gemäß § 62 ESTG bezogen wird;
(c) bei Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder chronischer Erkrankung mit studienerschwerenden Auswirkungen;
(d) die sich während des betreffenden Semesters im Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz befinden;
(e) sie Angehörige als Pflegeperson gemäß § 19 SGB XI pflegen.
Wer ist noch befreit?
- Studierende, die ein Studiensemester im Ausland verbringen, müssen für dieses Semester keine Studienbeiträge entrichten
- ausländische Studierende nur dann, wenn zwischen den Hochschulen vereinbart wurde, für Austauschstudierende keine Studienbeiträge zu erheben
- Austauschstudierende der KH Freiburg, wenn es mit einer kooperierenden Hochschule konkrete Vereinbarungen darüber gibt, dass für Austauschstudierende Studienbeiträge jeweils an ihrer Heimathochschule entrichtet werden
- Studierende, die beurlaubt sind
- Studierende in Praxissemestern
Studienbeiträge und BAföG-Förderung
Studierende, die eine BAföG-Förderung von mehr als 330,-- EURO monatlich erhalten, können ein zinsloses Darlehen aus dem Sozialfonds von 500,-- EURO pro Semester in Anspruch nehmen. Übersteigt das KH-Darlehen zusammen mit den BAföG-Schulden entsprechend des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes nach Ablauf des Studiums die Summe von € 10.000,-- EURO, mindert sich die Darlehensschuld an den Sozialfonds um den die Grenze von € 10.000,-- EURO übersteigenden Betrag. Das Nähere regelt ein entsprechender Darlehensvertrag.
Härtefälle
In begründeten Einzelfällen kann ein(e) Studierende(r) auf Antrag durch Vorstandsbeschluss ganz oder teilweise von Studienbeiträgen befreit werden.
Welche Kosten fallen darüber hinaus an?
Neben den Studienbeiträgen fällt ein Verwaltungskostenbeitrag für die Hochschule in Höhe von 40 Euro pro Semester an. Daneben sind u.a. die Beiträge für das Studentenwerk und das Semester-Ticket zu bezahlen. Genaue Angaben hierzu enthält das » Gebührenverzeichnis der KH Freiburg.
Stipendien und Darlehen
» Hochschulfonds an der KH Freiburg zur Finanzierung von zinslosen Darlehen
» Allgemeine Beratung: Leiter der Studienberatung Matthias Linnenschmidt
» BAföG
» Stiftungen und Stipendien
» KfW-Kredit: Kreditanstalt für Wiederaufbau
Bankverbindungen
Bank für Sozialwirtschaft Karlsruhe
Konto 177 800 0
BLZ 660 205 00
IBAN DE05 6602 0500 0001 7780 00
BIC BFSWDE33KRL
Postbank Karlsruhe
Konto 158 466 755
BLZ 660 100 75
IBAN DE71 6601 0075 0158 4667 55
BIC PBNKDEFF
Antragstellung und Kontakt
- Termin: bis 15.07. bzw. 15.01. für das folgende Semester an die
» Kommission Hochschulfonds,
Kontakt: Irma Hanselmann, Telefon +49 761 200-1583,
irma.hanselmann@kh-freiburg.de - vor der Erstimmatrikulation kann ein Antrag auf Befreiung von Studienbeiträgen gestellt werden
- Antragsformular für die Befreiung von Studienbeiträgen ‹download pdf›


